Mitarbeiterbeteiligung: schädlicher Ausschluss von Azubis und Minijobbern

Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter: Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem ausgeschlossen werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren Beschäftigte mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Die Klägerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offen gestanden habe.

Der Ausschluss von Mitarbeitern mit einem ruhendem Arbeitsverhältnis ist unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" stehen. Schädlich ist jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG ist eine Beteiligung aller Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern.

Verwaltungsaufwand ist kein Rechtfertigungsgrund: Die von der Klägerin angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse ließ das Finanzgericht nicht gelten. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da bei einer Begünstigung (wie § 3 Nr. 39 EStG) – anders als bei belastenden Vorschriften – kein Raum für eine Bagatellgrenze besteht.

Die Klägerin hatte angeregt, den nicht ausgeschlossenen Arbeitnehmern die Steuerfreiheit im Billigkeitswege zu erhalten. Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass über eine solche abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO nur in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren entschieden werden könne.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Düsseldorf, 8 K 12/22 H(L) | 22-07-2026