Entschädigungsleistungen: Keine Verteilung
Einnahmen aus einer erhaltenen Vorauszahlung, die für einen Zeitraum der Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gezahlt werden, können über die Nutzungsdauer verteilt besteuert werden. Diese Regelung gilt nur für Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlas-sung beruhen, nicht aber für Entschädigungsleistungen, die für eine Wertminderung eines Grundstücks gezahlt werden.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei die Flächen zum größten Teil verpachtet sind. Sie ermittelten ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem für Land- und Forstwirte geltende Regelwirtschaftsjahr (1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres). Am 29.12.2011 schlossen die Kläger eine „Gestattungs- und Bauerlaubnisvereinbarung“ über die „Verlegung einer Erdgasleitung sowie eines Steuer- und Kommunikationskabels zur betrieblichen Nutzung zur Überwachung und Steuerung des Gastransportes in der Erdgasleitung“ auf (bzw. unter) den Grundstücken der Kläger.
Sie erhielten für die Wertminderung ihrer Grundstücke und der ggf. bestehenden Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten eine Ausgleichszahlung von 1.493.712,41 €. Die Kläger beantragten eine Verteilung der Zahlung auf 25 Jahre. Das Finanzamt erfasste den gesamten Betrag jedoch im Zeitpunkt des Zuflusses.
Bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Einnahmen grundsätzlich im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen. Nur Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet würden, könnten auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlungen geleistet wurden. Die im Streitfall gezahlte Entschädigung stellt keine Einnahme aus einer Nutzungsüberlassung dar, sondern soll die Wertminderung des jeweiligen Grundstücks bzw. das Einbüßen ggf. bestehender Entwicklungsmöglichkeiten ausgleichen. Eine solche Entschädigung tritt an die Stelle eines Veräußerungserlöses und ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Auch bei der Entschädigung für die Grundstücksinanspruchnahme und die dauerhafte Belastung der Grundstücke mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit handelt es nicht um ein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern für eine rechtsgeschäftliche Verwertung des Grundbesitzes durch dingliche Belastung.
Wirtschaftlich betrachtet wurde die (auch im Hinblick auf die Bodenrichtwerte sehr hoch bemessene) Entschädigung zur Überzeugung des Senats zusätzlich als ein Ausgleich für die (kurzfristige) Beendigung des von der Klägerin geführten Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gegen den Planfeststellungsbeschluss gezahlt. Der Senat leitet dies aus den vertraglich festgelegten unterschiedlichen und abgestimmten Fristen für die eingegangenen Vertragspflichten ab. So verpflichtete sich die Klägerin, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der von den Vorhabenträgern unterzeichneten Vereinbarung ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zurückzunehmen. Der Zahlbetrag von knapp 1,5 Mio. € sollte dann drei Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Eigentümer und Zustellung an die Bevollmächtigten fällig sein.
Eine Nutzungsüberlassung liegt im Übrigen auch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer sonst zulässigen förmlichen Enteignung daran mitwirkt. Darüber hinaus fehlt es auch im Zeitpunkt der Zahlung an einem feststehenden Zeitraum „von mehr als fünf Jahren“. Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände – und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung – feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt. Das ist hier nicht der Fall.