Bundesrat: Neuregelung für Elektrofahrzeuge 

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2025, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100.000 € beträgt.

In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind. Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Zusätzlich soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2025 bis Ende 2028 anstelle der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaffung (also im ersten Jahr) 75%
  • im zweiten Jahr 10%
  • im dritten Jahr 5%
  • im vierten Jahr 5%
  • im fünften Jahr 3% und
  • im sechsten Jahr 2%.
Quelle: EStG | Gesetzvorhaben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts | 12-06-2025