Umsatzsteuer-ID: Bestätigungsverfahren
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) bilden die Grundlage für das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren (UStKV). Ein Unternehmen kann durch diese eindeutig identifiziert und die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Daten diesem zugeordnet werden. Es ist daher grundlegend, dass die gemeldeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gültig und korrekt sind.
1. Bulgarien: Änderungen bei den USt-IdNrn. im Januar 2022
Betroffen sind die USt-IdNrn. natürlicher Personen. Es ist zu beachten, dass
- 10-stellige USt-IdNrn. von natürlichen Personen seit dem 4.1.2022 ungültig sind.
- Zusammenfassende Meldungen für die Meldezeiträume Dezember 2021, 4. Quartal 2021 sowie das Jahr 2021 sind unter Angabe der bisherigen 10 stelligen USt IdNrn. einzureichen.
- Neu erteilte 9-stellige USt-IdNrn. von natürlichen Personen sind ab dem 4.1.2022 gültig.
Im Fall einer ungültigen, bulgarischen Bestätigungsabfrage oder einer Beanstandung ist es erforderlich, sich an das Unternehmen zu wenden, mit dem geschäftliche Beziehung bestehen, um die neue USt-IdNr. in Erfahrung zu bringen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verfügt nicht über einen eigenen Datenbestand zu ausländischen USt-IdNrn. und kann die neue USt-IdNr. nicht mitteilen.
2. Bestätigungsverfahren bei Einzelunternehmen -USt-IdNr. – mehrere Adressen
Viele Unternehmen werden gerade von Betreibern einer elektronischen Plattform angeschrieben, weil ihre angegebenen Unternehmensdaten nicht korrekt seien. Eine Ursache hierfür kann darin liegen, dass Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, bei ihrem zuständigen Finanzamt unter ihrer Wohnanschrift geführt werden. Zwar werden unter Umständen noch weitere Anschriften gespeichert, aus technischen Gründen, wird jedoch nur eine Anschrift von den Finanzämtern an das BZSt übermittelt.
Die übermittelten Unternehmensdaten bilden die Grundlage für das Bestätigungsverfahren einer USt-IdNr. und können vom BZSt nicht geändert werden. Wenn nun ein anderes Unternehmen sich die USt-IdNr. zu diesem Einzelunternehmen bestätigen lassen möchte, kann es daher dazu kommen, dass die Adressdaten nicht bestätigt werden können.
Lösung: Für Einzelunternehmen besteht die Möglichkeit, für das Bestätigungsverfahren beim BZSt eine sogenannte Euro-Adresse eintragen zu lassen. Diese wird nur für das Bestätigungsverfahren verwendet. Der Schriftverkehr erfolgt weiterhin an die vom Finanzamt übermittelte Anschrift. Der Antrag auf Eintragung einer Euro-Adresse ist schriftlich einzureichen, z. B. über das Kontaktformular der Webseite des BZSt.
Im Antrag ist neben der USt-IdNr. der Firmenname (ggf. Inhabername) sowie die entsprechende Anschrift, die als Euro-Adresse hinterlegt werden soll, anzugeben. Änderungen an der Euro-Adresse sind über den gleichen Weg zu beantragen. Welche Adressdaten zu der USt-IdNr. gespeichert sind, können dem Vergabebescheid entnommen werden. Eine erneute Mitteilung kann über das Online Vergabeformular angefordert werden.
Wichtig ist auch, dass dem BZSt jede Änderung bei der Euro-Adresse mitgeteilt wird, damit diese bestätigt werden kann. Sonstige Adressänderungen sind dem Finanzamt mitzuteilen, welches diese elektronisch an das BZSt übermittelt.