Energiepreispauschale bei kurzfristiger Beschäftigung
Einen Anspruch auf die 300 € Pauschale haben alle Arbeitnehmer, die sich am 1.9.2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden, soweit es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind. Der Umfang und die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle, sodass auch kurzfristig Beschäftigte die Pauschale erhalten.
Sozialversicherungsrechtlich handelt es ich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn sie befristet ist und innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr beträgt als
- 3 Monate oder
- 70 Arbeitstage
Ergebnis: Das Entgelt ist sozialversicherungsfrei.
Lohnsteuerlich handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn sie gelegentlich (= nicht regelmäßig wiederkehrend) erfolgt. Die Lohnsteuer darf unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte mit 25% pauschaliert werden. Voraussetzung ist, dass
- die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert
- die Vergütung pro Arbeitstag im Durchschnitt bei nicht mehr als 120 € liegt und
- der Stundenlohn 2022 mindestens 9,82 €, ab 1.7.2022 mindestens 10,45 € und ab dem 1.10.2022 mindestens 12 € beträgt und nicht höher als 15 € ist.
Sollte die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte mit 25% pauschaliert werden, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale, weil der Arbeitnehmer hier nicht in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist. Wird stattdessen nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der Steuerklassen 1 bis 5 abgerechnet, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlt. Die Energiepreispauschale ist dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale im September auszahlen. Einzige Ausnahme: Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich ab, muss er die Pauschale erst im Oktober auszahlen. Arbeitgeber können die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung verrechnen. Damit müssen sie nicht bis zur Lohnsteueranmeldung für September warten, die am 10. Oktober fällig wird. Stattdessen können sie die Energiepreispauschale schon mit der Lohnsteuer, die sie am 10.September anmelden (also mit der Lohnsteuer für den August) verrechnen. Wann die Pauschale im September ausgezahlt wird, spielt keine Rolle. Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführt, kann die Pauschale mit der Anmeldung zum 10. Oktober verrechnen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber auch mit der Auszahlung des Zuschusses bis Oktober warten.