Bei der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale handelt es sich jeweils um steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Je nach Tätigkeit gelten dabei folgende Regelungen:
Ehrenamtspauschale: Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerfreie Pauschale, die Personen nutzen können, die sich freiwillig in sozialen, kulturellen oder gemeinnützigen Bereichen engagieren. Sie dient als Kompensation für kleinere Aufwände, die mit ehrenamtlicher Tätigkeit verbunden sind.
- Die Ehrenamtspauschale beträgt zurzeit 840 € jährlich.
- Ab 2026 wird der Betrag soll auf 960 € jährlich angehoben
Übungsleiterpauschale:
Die Übungsleiterpauschale gilt für Personen, die in Sportvereinen, Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen als Übungsleiter oder Trainer tätig sind. Diese Pauschale soll helfen, die Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Kursen oder Trainings zu decken.
- Die Übungsleiterpauschale beträgt zurzeit 3.000 € jährlich.
- Ab 2026 wird der Betrag auf 3.300 € jährlich erhöht.
Einnahmen für solche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrages nicht überschreiten. Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an. Einnahmen bis zur Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale bleiben auch sozialversicherungsfrei. Für diese Vergütungen müssen also keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die Pauschalen haben keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.
Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als
- Übungsleiter
- Ausbilder
- Erzieher
- Betreuer
Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren. Um steuerfrei zu bleiben, muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang darf demnach nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen weiterhin im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt, wie z. B. Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter oder Kirchenmusiker.
Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:
- in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation
- im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der Europäischen Union
- in einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt
Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden (zum Beispiel als Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport).
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Das gilt selbst dann, wenn beide Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück (en bloc) genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden (pro-rata).
Aufteilung pro rata: Hierbei wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann ab dem 1. Januar 2026 die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 275 € und die Ehrenamtspauschale in Höhe von 80 € steuer- und damit auch beitragsfrei angewendet werden. Melde- und beitragspflichtig ist in diesem Modell nur der Betrag, der den anteiligen Steuerfreibetrag übersteigt.
Ohne Aufteilung "en bloc": Bei dieser Variante wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Das bedeutet, dass sozialversicherungsrechtlich kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, solange dieser Betrag nicht aufgebraucht ist. Ab dem 1.1.2026 können so im Rahmen der Übungsleiterpauschale 3.300 € und im Rahmen der Ehrenamtspauschale 960 € angesetzt werden. Solange diese Pauschalen nicht überschritten werden, ist die Tätigkeit nicht als Minijob zu melden. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Betrag bereits zu Beginn eines Kalenderjahres aufgebraucht wird oder ob sich die Ausübung der Tätigkeit über das gesamte Jahr verteilt. Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Steuerfreibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Praxis-Beispiel:
Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist für die nebenberufliche Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 775 € vereinbart. Der Verein entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „pro-rata“ anzuwenden. Für die Sozialversicherung bedeutet das: monatliche Vergütung 775 € abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale 275 € = verbleibender steuer- und beitragspflichtiger monatlicher Verdienst von 500 €. Der nach Abzug der steuerfreien Übungsleiterpauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs. Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind von dem verbleibenden Verdienst in Höhe von monatlich 500 € zu berechnen.
Entscheidet sich der Verein dem Übungsleiter für die nebenberufliche Tätigkeit dieselbe Vergütung in Höhe von 775 € zu zahlen und wird die Tätigkeit auch für ein Jahr ausgeübt und der Steuerfreibetrag „en bloc“ angewendet, bedeutet dies für die Sozialversicherung Folgendes: Die Melde- und Beitragspflicht besteht erst ab dem Monat, in dem der steuerfreie Betrag aus der Übungsleiterpauschale aufgebraucht ist und darüber hinaus ein beitragspflichtiger Verdienst gezahlt wird. In Beispielsfall muss der Minijob zum 1. Mai angemeldet werden, da in diesem Monat die Übungsleiterpauschale aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst in Höhe von 575 €. Von diesem Betrag werden die Abgaben berechnet. Ab dem Monat Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben vom gesamten Verdienst in Höhe von 775 € zu zahlen.
Für die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, ist zunächst der durchschnittliche Verdienst zu ermitteln:
- monatlicher Verdienst (775 € x 12) = 9.300 €
- Steuerfreibetrag = 3.300 €
- verbleibendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt = 6.000 €
- regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (6.000 : 12) = 500 €
Fazit: Nach Abzug der Übungsleiterpauschale verbleibt im Durchschnitt ein regelmäßiger monatlicher Verdienst in Höhe von 500 €. Es handelt sich damit grundsätzlich um einen Minijob, welcher nach dem Aufbrauchen der Übungsleiterpauschale bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss.