Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, wenn sie betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung liegt immer vor, wenn neben einer Hauptwohnung eine Wohnung am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte) vorhanden ist. Die doppelte Haushaltsführung kann zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden. Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind steuerlich abziehbar. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft an der ersten Tätigkeitsstätte im Inland sind als Werbungskosten abziehbar, höchstens jedoch bis zu 1.000 € im Monat.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in München. Sie bewohnt ein eigenes Haus und hat dort ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt. Von 2012 bis 2019 hatte sie eine Wohnung in München für eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 830 € angemietet. Ab dem 1.3.2019 bezog die Klägerin eine Zweizimmerwohnung für die sie eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 1.120 € zahlte. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 12.480 € sowie eine Zweitwohnungssteuer der Landeshauptstadt München in Höhe von 896 € bei den sonstigen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt bezog die Zweitwohnungssteuer in die begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten ein, sodass der Werbungskostenabzug entfiel.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :06) ist die Zweitwohnungsteuer, die vom Arbeitnehmer selbst getragen wird, in den Höchstbetrag einzubeziehen. Das Finanzgericht München widerspricht dieser Auffassung. Es hat entschieden, dass die gezahlte Zweitwohnungssteuer als sonstiger Aufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigungsfähig ist und nicht zu den auf 1.000 € monatlich gedeckelten Unterkunftskosten gehört. Das Finanzgericht bezieht sich dabei auf das BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17), wonach von der Begrenzung auf 1.000 € im Monat nur die Kosten für die Nutzung der Unterkunft betroffen sind.
Bei der gesetzlichen Festlegung des Höchstbetrags vom 1.000 €, bis zu dem die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unterstellt wird, hatte der Gesetzgeber nach Ansicht des Finanzgerichts München allein die reinen Miet- und Betriebskostenaufwendungen für die Unterkunft im Auge. Der Höchstbetrag sollte die Ermittlung der ortsüblichen Miete für die Ermittlung der Notwendigkeit der Aufwendungen ersetzen.
Hinweis: Das Finanzgericht München hat die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bis jetzt höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten gehört. Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden.