Spekulationsgeschäft: Entnahme aus Betriebsvermögen
Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft), wenn ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußert wird. Bei einem unentgeltlichen Erwerb tritt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angesetzte (Entnahme-)Wert. Der "angesetzte" Wert ist der Wert, der aufgrund der Entnahme aus dem Betriebsvermögen bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der Buchwert anzusetzen.
Praxis-Beispiel:
Zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörte ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 2.853 qm, das mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 14.12.2007 und Ergänzung zum Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 vom Vater auf seine beiden Söhne übertragen wurde. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde im Übertragungsvertrag mit 300.000 € angegeben. Einen Entnahmegewinn aus der Übertragung des Grundstücks erklärte der Vater nicht. Das Grundstück wurde lediglich nicht mehr als Betriebsvermögen ausgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 des Vaters sind bestandskräftig.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.5.2016 veräußerten die Kinder das Grundstück mit weiteren Objekten zu einem anteiligen Kaufpreis in Höhe von 570.600 €. Der Kaufpreis wurde im Juni 2017 gezahlt. Das Finanzamt setzte die Besteuerungsgrundlagen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 559.018 € an. Als Anschaffungskosten seinen die ermittelten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers von 11.582 € anzusetzen. Der Veräußerungsgewinn betrage daher 570.600 € ./. 11.582€ = 559.018 €. Die Grundstücksgemeinschaft (bestehend aus den beiden Brüdern) trug im Wesentlichen vor, dass vom Veräußerungserlös der Entnahmewert des Grundstücks im Jahr 2007 mit dem Teilwert von 556.335 € in Abzug zu bringen sei. Dieser leite sich aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, das einer der beiden Söhne im Februar 2007 zu einem Preis von 195 €/qm erworben habe. Daher ergebe sich lediglich ein Gewinn in Höhe von 14.265 €.
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Rechtsnachfolger die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Wert maßgebend, der bei einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegen wurde. Wird ein Wirtschaftsgut erfolgsneutral entnommen, entspricht der angesetzte Wert dem Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme.
Der Teilwert tritt nur dann an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn er bei der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt worden ist. Wird ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der bis zur Entnahme in der Bilanz (Vermögensübersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert anzusetzen.
Damit wird sichergestellt, dass Wertsteigerungen (stille Reserven), die in dem Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und Entnahme entstanden sind und der Entnahmebesteuerung unterlegen haben, bei der späteren Veräußerung nicht erneut steuerlich erfasst und damit doppelt besteuert werden. Sind aber stille Reserven tatsächlich nicht erfasst worden, so kann es zu keiner Doppelbesteuerung kommen. Zudem soll sichergestellt werden, dass im Falle einer steuerbaren Veräußerung alle bis zur Veräußerung entstandenen stillen Reserven einmal der Besteuerung unterworfen werden.