Umsatzsteuer: Ein- und Mehrzweckgutscheine
Gutscheine werden aus den unterschiedlichsten Anlässen, auch zu Weihnachten, als Geschenk verwendet. Umsatzsteuerlich gibt es hier Differenzierungen, die man unbedingt beachten sollte. Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Seit 2019 unterscheidet das UStG zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen.
Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststeht, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
Konsequenz: Ein Einzweck-Gutschein unterliegt unmittelbar der Umsatzsteuer. Das heißt, dass die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern ist, sofern sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.
Praxis-Beispiel (Mehrzweck-Gutschein):
Ein Unternehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 €. Dieser Mehrzweck-Gutschein berechtigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein beliebiges – nicht näher bezeichnetes – Produkt des Unternehmers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Da der Unternehmer Produkte mit 7% und 19% Umsatzsteuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuersatz anzuwenden werden muss (Buchungssatz: Kasse/Bank an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).
Praxis-Beispiel (Einzweck-Gutschein):
Ein Unternehmer betreibt eine Parfümerie, die ausschließlich Produkte verkauft, die dem Steuersatz von 19% unterliegen. Dieser Unternehmer verkauft einem Kunden einen Gutschein über 60 €. Der Kunde ist berechtigt, für den Gegenwert von 60 € Produkte aus dem Ladengeschäft des Unternehmers zu erwerben. Da der Ort der Lieferung feststeht und ebenfalls feststeht, dass das Produkt dem Steuersatz von 19% unterliegt, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein (Buchungssatz: Kasse/Bank an Erlöse 19% USt.). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, eine wertmäßig entsprechende Dienstleistung zu erbringen bzw. eine Ware zu liefern. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer seine "Verbindlichkeit" ausweisen (Buchungsvorschlag: Verrechnungskonto an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).
Hinweis: Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der für Speisen und Getränke eingesetzt werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, weil für Speisen und Getränke unterschiedliche Steuersätze gelten. Bis zum 31.12.2023 unterliegt die Abgabe von Speisen mit 7% und die Abgabe von Getränken mit 19% der Umsatzsteuer.