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Übergeben Sie Ihre Einnahmen-Überschussabrechnung an unsere Kanzlei in Nordhausen wenn Sie Einzelunternehmer, Gewerbetreibender eines Kleingewerbes oder Freiberufler sind, da Sie in diesem Fall keine doppelte Buchführung und auch keine Bilanzen anfertigen brauchen.

Sind Sie freiberuflich tätig, so können Sie unabhängig von Ihrem Gewinn und dem Umsatz Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung an unsere Steuerkanzlei in Nordhausen übergeben.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt es, Ihre betrieblichen Einnahmen und Ausgaben entgegen zu stellen und dadurch den Gewinn oder Verlust zu berechnen, der steuerpflichtig ist.

Führen Sie ein Unternehmen, das im Handelsregister eingetragenen ist, wie eine Kapital,- oder Personengesellschaft, wird Ihnen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht ausreichen, ebenso verhält es sich, wenn beim Gewerbebetrieb der Gewinn 50.000 Euro pro Jahr übersteigt oder der Umsatz mehr als 500.000 Euro jährlich beträgt. In diesen Fällen erstellt unsere Kanzlei in Nordhausen für Sie gerne Ihre Bilanzen.

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Einnahmen-Ueberschuss
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