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Knock Out Zertifikate: Keine Termingeschäfte

Knock-out-Zertifikate: Keine Termingeschäfte

Verluste aus Termingeschäften unterliegen grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG). Das heißt sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen. Aber! Ein Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von „Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten“ ist steuerlich voll abziehbar, weil diese Knock-out-Produkte nicht unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte fallen.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hatte von einer Bank ausgegebene „Unlimited Turbo Bull-Zertifikate“ erworben. Als sogenannte Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der GmbH erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat anders entschieden. Das Ausgleichs- und Abzugsverbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) hängt entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliegt. Ein Termingeschäft ist von einem sogenannten Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen ist. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich aber nach Auffassung des BFH um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen werden. Ein Termingeschäft liegt nicht vor, weil es an dem typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts gefehlt habe.

Quelle: BFH | Urteil | I R 24/19 | 07-12-2021
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