Homepage: sofort abschreibbares Wirtschaftsgut
Ab 2021 beträgt die Nutzungsdauer für Software laut BMF 1 Jahr. Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Zu der Frage, ob es sich bei einer Homepage bzw. Website um Software mit einer einjährigen Nutzungsdauer handelt, gibt es bisher keine klare offizielle Aussage. Allein der Zweck einer Homepage, im Internet präsent zu sein, kann nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Homepage strukturiert ist. Homepages und Anwendungsprogramme sind wegen des unterschiedlichen technischen Aufbaus nicht automatisch dasselbe. Allerdings sind die Übergänge fließend, sodass man für Homepages mit Useranmeldung und Datenaustausch die Bezeichnung Anwendungsprogramme besonderer Art durchaus verwenden kann. Da es keinen Zwang gibt, alle Homepages gleich zu behandeln, kann man wie folgt unterscheiden:
- Handelt es sich bei der Homepage um eine statische Seite, die eine Interaktion nicht zulässt, liegt keine Software im Sinne des BMF-Schreibens vor, sodass von einer 3-jährigen Nutzungsdauer auszugehen ist. Es handelt sich dann nämlich nicht um eine Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
- Bei einer Homepage, bei der Daten eingegeben und/oder verarbeitet werden können, dürfte es sich um Software im Sinne des BMF-Schreibens handeln. Das ist z. B. der Fall, wenn über die Homepage Bestellungen aufgegeben, Termine vereinbart, aktuelle Informationen übermittelt und abgerufen werden können. Konsequenz ist dann, dass von einer 1-jährigen Nutzungsdauer auszugehen ist.