Brexit: Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs (Großbritannien und Nordirland) aus der Europäischen Union ergeben sich Konsequenzen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31.12.2020.
Nach dem 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich damit für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandgebiet anzusehen. Damit sind grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr anwendbar. Eine Ausnahme gilt allerdings für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Danach wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 so behandelt, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören.
Konsequenz: Bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) befindet sich dessen Wohnort für Zwecke des Warenverkehrs nur dann im Drittlandgebiet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien und nicht in Nordirland hat.
Nachweis: Weist der Abnehmer ausschließlich einen Reisepass des Vereinigten Königreichs vor, dann ist dort lediglich der Ländercode „GBR“ und darüber hinaus keine Angabe zum Wohnort des Abnehmers enthalten. Das heißt, dass eine Bestimmung des Wohnortes anhand dieses Reisepasses nicht möglich ist. Weist der Abnehmer jedoch durch einen gültigen britischen Führerschein, einen aktuellen Kommunalsteuerbescheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) seinen Wohnsitz in Großbritannien (nicht Nordirland) nach, kann die Abnehmerbestätigung durch die Grenzzollstelle erteilt werden.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.