Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport
Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber hierfür leistet, steuerfrei. Das gilt entsprechend auch für andere Berufsgruppen.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern.
Nach dem Urteil des BFH sind die Zuschläge steuerfrei. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genügt es, wenn der Arbeitnehmer zu den entsprechenden Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.
Es ist unerheblich, ob die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit einzustufen sind. Für die Steuerfreiheit der Zuschläge kommt es auf die Art der Tätigkeit nicht an. Erforderlich ist lediglich, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die Tätigkeit, die einzelne Arbeitnehmer zu diesen Zeiten verrichten, diese in besonderer Weise fordert oder ihnen "leicht von der Hand" gehen, ist nicht entscheidend.
Die Höhe der steuerfrei gezahlten Zuschläge wurde nicht bestritten. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge mit höchstens 50 € angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn (wie beispielsweise bei Spitzensportlern) tatsächlich 50 € überschreitet.