Verzinsung: Neuregelung ab 2019
Das BVerfG hat die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen dem Grunde nach als verfassungsgemäß bestätigt. Es beanstandete jedoch, dass der Gesetzgeber es zumindest seit 2014 versäumt hat, den festen Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat (= 6% pro Jahr) anzupassen. Dieser Zinssatz darf zwar für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiterhin angewandt werden.
Allerdings darf der Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat (= 6% pro Jahr) ab dem 1.1.2019 nicht mehr angewendet werden. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen diese Normen insoweit nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren waren und sind auszusetzen (= Anwendungsverbot für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019). Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 treffen.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Künftig wird die Angemessenheit dieses Zinssatzes alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume überprüft, erstmals zum 1.1.2026. Dabei ist die Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zu berücksichtigen.
Die Praxis hat gezeigt, dass die bislang einjährige Festsetzungsfrist für Zinsen (Verjährungsfrist) nicht immer ausreicht. In Anlehnung an die Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist für Steuern wird diese Frist deshalb auf zwei Jahre verlängert. Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist (Artikel 97 § 15 Absatz 15 EGAO). Die Neuregelungen sind grundsätzlich in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden (Artikel 97 § 15 Absatz 14 Satz 1 EGAO). Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen (§ 233a Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 AO) ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde (Artikel 97 § 15 Absatz 14 Satz 2 EGAO).