Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (= Betrachtungszeitraum) eine Tarifermäßigung beantragen. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) entfällt, höher als die Summe der fiktiv ermittelten tariflichen Einkommensteuer, ist die innerhalb des Betrachtungszeitraums die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt.
Bei der Tarifermäßigung nach § 32c EStG handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe. Sie ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige (bzw. die Steuerpflichtigen) die Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums erfüllen muss.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, ist auf den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Anspruch auf die Tarifermäßigung entsteht. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen ist, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Das bedeutet aber auch, dass eine zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe unschädlich ist.