Pauschal versteuerte Sachzuwendungen
Das BMF hat die Lohnsteuer-Richtlinien überarbeitet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung, die sicherstellen sollen, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach gleichen Maßstäben urteilen, z. B. bei Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt. Zuwendungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wendet er seinem Arbeitnehmer nicht für dessen individuellen Arbeitseinsatz zu. Steuerfrei sind z. B.
- Sachprämien zur Kundenbindung, die ein Unternehmen für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, das jedem zugänglich ist, bis maximal 1.080 € (§ 3 Nr. 38 EStG),
- Zuwendungen, die der Unternehmer in seinem überwiegenden betrieblichen Interesse als Arbeitgeber zuwendet, wie z. B. eine Betriebsveranstaltung, soweit der Wert pro Arbeitnehmer 110 € nicht überschreitet,
- die private Telefon- und Internetnutzung.
Für pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gibt es eine Reihe unterschiedlicher Regelungen, die neben der pauschalen Besteuerung mit 30% gemäß § 37b Abs. 2 EStG anzuwenden sind. Folgende Sachzuwendungen sind getrennt zu erfassen:
- die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und Satz 5 EStG),
- Sachbezüge, die mit den amtlichen bzw. gesetzlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, z. B. Unterkunft und Verpflegung (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG),
- Sachbezüge an Arbeitnehmer, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, weil die monatliche Freigrenze von 50 € (vor 2022: 44 €) nicht überschritten wird,
- Zuwendungen bis 1.080 €, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen,
- arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb mit 25%,
- Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung mit 25%,
- Erholungsbeihilfen bis 156 € für den Arbeitnehmer, bis 104 € für den Ehegatten und bis 52 € je Kind mit 25%,
- der doppelte Betrag der Verpflegungspauschalen bei der Erstattung von Reisekosten mit 25%,
- die Zuwendung eines Computers bzw. die Erstattung der Internetkosten ebenfalls mit 25%,
- Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet ebenfalls mit 25%; das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung zahlt,
- mit 25% für ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist und das der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet,
- die Erstattung der Entfernungspauschale pauschal mit 15%.
Quelle: Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetzvorhaben | R 40.1. LStR – BMF-Entwurf | 07-07-2022