Nachforderungs- und Erstattungszinsen
Die Neuregelungen der Nachforderungs- und Erstattungszinsen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beträgt dann 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) rückwirkend ab dem 1.1.2019. Ob der Zinssatz für nachfolgende Verzinsungszeiträume angemessen ist, wird alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst (erstmals zum 1.1.2026). Grundlage ist die Entwicklung des Basiszinssatzes.
Wichtig! Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen für Zahlungen, die vor der Fälligkeit freiwillig geleistet wurden, wird im Gesetz verankert und gilt damit auch für die Gewerbesteuer, die von den Kommunen verwaltet wird.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung enthält die Anwendungsbestimmungen zu den Änderungen (Artikel 97 § 15 Absatz 13 bis 16). Danach sind die neuen Regelungen in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, vorbehaltlic-h
- der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), wonach die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen darf, wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht und
- der Übergangsregelung in Absatz 16.
Das heißt, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung der „offenen“ Zinsen ergeben, die vor Anwendung dieser Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen. Das heißt, für die Minderung von Nachzahlungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen ist nicht der neue, niedrigere Zinssatz maßgeblich, sondern der Zinssatz, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde.
Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, kann sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes keine Rückforderung ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelungen endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.
Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelungen neu zu berechnen und damit herabzusetzen. In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist die Vertrauensschutzregelung (§ 176 AO) anzuwenden.
Bei einem Inkrafttreten der Neuregelung nach dem 31.7.2022 (auch in Form eines bedingten Inkrafttretens) wäre die vom BVerfG bis zum 31. Juli 2022 geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes der Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr möglich. Das heißt, es dürfen dann rückwirkend keine Zinsen festgesetzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ noch vor diesem Termin im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.
Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 sollen nach Absatz 16 allerdings ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen weiterhin „vorläufig“ ausgesetzt werden können, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen. Die ausgesetzten Zinsfestsetzungen sind aber nachzuholen. Die noch offenen Zinsfestsetzungen werden rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt.