Künstlersozialkasse: Abgabesatz steigt auf 5%
Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung steigt zum 1.1.2023 von derzeit 4,2% auf 5,0%. Der Abgabesatz lag seit 2018 bei 4,2%.
Der Abgabesatz wurde in der Vergangenheit durch Bundesmittel gestützt. Aufgrund der äußerst schwierigen Wirtschaftslage für die Kunst- und Kulturbranche während der Coronapandemie hätte der Abgabesatz sogar auf 5,9% steigen müssen (so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Weitere Bundesmittel begrenzen den Abgabesatz aber auf 5,0%.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz regelt, wer abgabepflichtig ist. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Das heißt, alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen in den nachfolgenden Branchen (auch wenn sie nur partiell in diesen Branchen tätig werden):
- Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
- Presseagenturen und Bilderdienste
- Theater, Orchester, Chöre
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
- Rundfunk- und Fernsehen
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
- Galerien, Kunsthändler
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
- Museen
- Zirkus- und Varietéunternehmen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen, sind ebenfalls abgabepflichtig.
Eine beispielhafte Aufzählung von künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ist in der Informationsschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse (Künstlerische/publizistische Tätigkeiten und Abgabesätze) und im Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht enthalten. Bei Tätigkeiten, die dort nicht aufgeführt sind, ist in Zweifelsfällen oder bei Besonderheiten eine Auskunft bei der Künstlersozialkasse einzuholen.