Kinderfreibetrag bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit ihrem minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann davon ausgegangen werden, dass jeder Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt. Deshalb können die kindbedingten Freibeträge selbst dann nicht auf einen Elternteil übertragen werden, wenn die Eltern dies gemeinsam beantragen.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist die Mutter eines im März 1998 geborenen Sohnes und einer im April 2001 geborenen Tochter. Sie lebte mit dem Vater der beiden Kinder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Vom Kindesvater wurde der Einkommensteuerbescheid vorgelegt, aus dem sich aufgrund negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergab.
Dennoch berücksichtigte das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden nur jeweils die auf die Klägerin entfallenden Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Gegen die Bescheide erhob die Klägerin Einspruch und beantragte, dass die kindbedingten Freibeträge vom Vater der Kinder auf sie übertragen werden. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf vom Einkommen abgezogen. Abweichend hiervon wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils, der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag übertragen, wenn nur er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Die Eltern haben somit kein Wahlrecht, die kindbedingten Freibeträge von einem Elternteil auf den anderen zu übertragen. Der BFH hat entschieden, dass der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung durch Übernahme der Pflege und Erziehung der Kinder in vollem Umfang nachgekommen ist. Selbst wenn der Kindesvater in materieller Hinsicht nicht unterhaltspflichtig gewesen sein sollte, hat er gegenüber den Kindern seinen Betreuungsunterhalt geleistet. Betreuungsunterhalt und Barunterhalt sind gleichwertig, sodass der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung durch Übernahme der Pflege und Erziehung der Kinder in vollem Umfang nachgekommen ist. Eine Übertragung der kindbedingten Freibeträge scheidet somit aus.