skip to Main Content
Inflationsausgleichsgesetz

Inflationsausgleichsgesetz

Bei den Eckpunkten des geplanten Inflationsausgleichsgesetzes handelt es sich im Einzelnen um Folgende Maßnahmen:

Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) 

  • Anhebung des Grundfreibetrags 2023 von 10.347 Euro auf 10.632 Euro
  • Anhebung des Grundfreibetrags 2024 von 10.632 Euro auf 10.932 Euro

Rechtsverschiebung des Tarifs (Kalte Progression) 

Bisher

  • Eingangssteuersatz von 10.348 Euro bis 14.926 Euro
  • Progressionsphase von 14.927 Euro bis 58.596 Euro
  • Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 58.597 Euro
  • „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro

2023

  • Eingangssteuersatz von 10.633 Euro bis 15.786 Euro
  • Progressionsphase von 15.787 Euro bis 61.971 Euro
  • Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 61.972 Euro
  • „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro 

2024

  • Eingangssteuersatz von 10.933 Euro bis 16.179 Euro
  • Progressionsphase von 16.180 Euro bis 63.514 Euro
  • Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 63.515 Euro
  • „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro 

Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG)

  • Rückwirkende Anhebung ab 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro
  • Anhebung 2023 von 2.810 Euro auf 2.880 Euro
  • Anhebung 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 Euro

Kindergeld (§ 66 EStG)

Bisher

  • für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 219 Euro
  • für das dritte Kind 225 Euro und
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro

Ab 1. Januar 2023

  • Erhöhung für das erste und zweite Kind um 8 Euro und
  • für das dritte Kind um 2 Euro monatlich 225 Euro und 
  • für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro

Ab 1. Januar 2024

  • Erhöhung für das erste, zweite Kind und dritte Kind um 6 Euro monatlich, sodass das Kindergeld monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro beträgt
  • für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro

Unterhaltshöchstbetrag (§33a EStG)

  • ab 2022 erfolgt ein dynamischer Verweis auf den jeweils geltenden Grundfreibetrag; d.h. der Unterhaltshöchstbetrag entspricht der Höhe des Grundfreibetrags
Quelle: Sonstige | Sonstige | Bundesfinanzministerium, Inflationsausgleichsgesetz | 11-08-2022
Back To Top