Freiberufler-Personengesellschaft: Art der Tätigkeit
Einzelunternehmern können ohne negative steuerliche Folgen gleichzeitig nebeneinander eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Der Freiberufler kann seine gewerblichen und freiberuflichen Einkünfte steuerlich problemlos aufteilen. Das gilt auch dann, wenn alle Einnahmen auf ein und dasselbe Konto fließen.
Bei einer Personengesellschaft ist es anders. Diese ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerblich einzustufen, wenn sie auch nur in einem Teilbereich gewerblich tätig ist (= Abfärbewirkung). Es kommt nicht darauf an, dass die gewerbliche Tätigkeit überwiegt. Auch wenn die gewerbliche Betätigung nur einen geringen Umfang hat, führte dies zu dieser Abfärbewirkung, sodass die freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Die Abfärbewirkung tritt auch ein, wenn der Freiberufler zwar eine Einzelpraxis führt, an dieser aber eine atypische stille Beteiligung besteht, weil dann die Regeln für eine Mitunternehmerschaft gelten. Die Abfärbewirkung ist somit bei freiberuflichen Personenzusammenschlüssen von besonderer Bedeutung, weil der Gesamtgewinn dann der Gewerbesteuer unterliegt.
Eine Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte als gewerblich ist ausgeschlossen, wenn die trennbaren Umsätze aus einer gewerblichen Tätigkeit eine Bagatellgrenze von 3% und zusätzlich den Höchstbetrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Maßgebend ist das Verhältnis der Umsätze aus den jeweiligen Tätigkeiten ohne Umsatzsteuer, um den Einfluss unterschiedlicher Steuersätze auszuschließen.
Praxis-Beispiel:
Eine Gemeinschaftspraxis von zwei Augenärzten (GbR) erzielt regelmäßig freiberufliche Einkünfte. Verkaufen die Augenärzte daneben Kontaktlinsen und Pflegemittel, handelt es insoweit um eine gewerbliche Tätigkeit. Betragen die Einnahmen hieraus 3% des Umsatzes oder überschreiten sie den Höchstbetrag von 24.500 € erzielt die Gemeinschaftspraxis insgesamt gewerbliche Einkünfte.
Die Abfärberegelung ist jeweils auf identische Personengesellschaften beschränkt. Es ist somit für die freiberuflichen Einkünfte unschädlich, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ausgeübt wird. Dabei können mehrere Personengesellschaften als eigenständige Zusammenschlüsse nebeneinander bestehen, auch wenn an ihnen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Sie bilden dann steuerlich mehrere Mitunternehmerschaften, die jeweils für sich zu beurteilen sind. Erforderlich ist es allerdings, dass sich die Gesellschaften unterscheiden, z. B. durch eine unterschiedliche Bezeichnung der Gesellschaften, durch getrennte Konten, getrennte Buchführungen und Gewinnermittlungen.
Praxis-Beispiel:
Eine Gemeinschaftspraxis von zwei Augenärzten (GbR) erzielt freiberufliche Einkünfte. Der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemittel erfolgt über eine getrennte personen- und beteiligungsidentischen Personengesellschaft. Da die gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ausgeübt wird, kann sie die freiberuflichen Einkünfte nicht beeinflussen.